Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl VwGH 2001/03/0416).Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche VwGH 2001/03/0416).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verkehrskontrolle; vorläufige Sicherheitsleistung; Sofortmaßnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.29.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021