TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/25 LVwG-M-29/001-2020

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Entscheidungsdatum

25.03.2021

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
KFG 1967 §134 Abs4
VStG 1991 §37a
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten betreffend der Anhaltung eins LKWs, der Schlüsselabnahme, Untersagung der Weiterfahrt und Einhebung einer Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

1.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer wird zum Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 162,00 und der Eingabegebühr von € 30,00 verpflichtet.

3.
Gegen die Beschlüsse ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen die Beschlüsse ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG).

Entscheidungsgründe:

Gang des Verfahrens:

Mit Eingabe vom 30.9.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Dabei brachte er vor, dass er als Lenker eines Lastkraftwagens am 19.8.2020 bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde und ihm die Weiterfahrt untersagt worden sei. Bei der Kontrolle wurden mehrere (34) Verstöße wegen Lenk- und Ruhezeiten wahrgenommen. Da der Lenker die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbringen konnte, wurde letztlich der Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin (C a.r.l.) veranlasst, dass die Sicherheitsleistung von insgesamt € 5.000,-- – obwohl im KFG nur € 2.180,-- vorgesehen sei, zu erlegen. Dies da widrigenfalls die Weiterfahrt untersagt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Namen des Erstbeschwerdeführers und mit den eigenen Mitteln die Sicherheitsleistung mittels Barzahlung hinterlegt. Dafür habe er extra von *** in Italien zum Anhalteort fahren müssen. Eine Bezahlung mit Kreditkarte sei abgelehnt worden. Sowohl die Untersagung der Weiterfahrt des LKWs, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und die Einhebung einer Sicherheitsleistung seien rechtswidrig erfolgt. Mit der Beschwerde wurde das Ergebnisprotokoll der Polizei vorgelegt in welchem insgesamt 34 Verstöße vermerkt sind. Weiter wurde die Bestätigung über die vorläufige Sicherheitsleistung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.1.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des A, der Zeugen D, E, F, sowie der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Urkunden. Vorgelegt wurden die Anzeigen, Bescheinigungen über die vorläufige Sicherheitsleistung und das Ergebnisprotokoll.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsbürger mit einem italienischen Wohnsitz. Er wurde am 19.8.2020 im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten. Dabei wurde vorerst eine mangelnde Ladungssicherung beanstandet. Weiter wurde im Zuge der Kontrolle die Fahrerkarte ausgelesen und wurden dabei insgesamt weitere 34 Verstöße festgestellt. Es wurde daraufhin eine Sicherheitsleistung vom rumänischen Lenker wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten in der Höhe von € 5.000,-- eingehoben. Diese Sicherheitsleistung wurde von der Zweitbeschwerdeführerin bezahlt. Dazu musste diese von *** in Italien nach St. Pölten fahren. Die Leistung der Sicherheitsleistung war nur in bar möglich. Die Sicherheitsleistung gegen den Lenker wurde von der Zweitbeschwerdeführerin für den rumänischen Lenker ausgelegt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Sicherheitsleistung sei gegenüber dem Lenker erfolgt. Dies auf Grund von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten. Die Höhe der Sicherheitsleistung ergebe sich aufgrund der Vielzahl und schwere der angelasteten Übertretungen. Die Untersagung der Weiterfahrt sei gemäß § 134 Abs. 4 und 4a KFG zu Recht erfolgt. Da es sich bei dem Lenker um einen rumänischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien gehandelt habe und auch das Unternehmen eine italienische Personengesellschaft sei, sei von einer erschwerten Strafverfolgung auszugehen gewesen, weshalb die Einhebung einer Sicherheitsleistung auf jeden Fall rechtens gewesen sei. Die Sicherheitsleistung sei gegenüber dem Lenker erfolgt. Dies auf Grund von Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten. Die Höhe der Sicherheitsleistung ergebe sich aufgrund der Vielzahl und schwere der angelasteten Übertretungen. Die Untersagung der Weiterfahrt sei gemäß Paragraph 134, Absatz 4 und 4 a KFG zu Recht erfolgt. Da es sich bei dem Lenker um einen rumänischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien gehandelt habe und auch das Unternehmen eine italienische Personengesellschaft sei, sei von einer erschwerten Strafverfolgung auszugehen gewesen, weshalb die Einhebung einer Sicherheitsleistung auf jeden Fall rechtens gewesen sei.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und wurde auch der Ablauf der Anhaltung gleichartig geschildert. Aus dem Akteninhalt ist eindeutig zu erkennen, dass der Lastkraftwagen mit dem italienischen Kennzeichen *** am 19.8.2020 im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Bei dieser Kontrolle wurden Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten festgestellt. Der Lenker A wurde aufgefordert eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 5.000,-- zu erlegen. Da die Sicherheitsleistung erst am nächsten Tag erlegt werden konnte, wurde dem Lenker die Weiterfahrt ab dem Zeitpunkt der Kontrolle bis zum Einlangen der Sicherheitsleistung am nächsten Tag mit dem LKW untersagt. Die Zweitbeschwerdeführerin versuchte keinen Ersatzfahrer zu schicken, da sie über keinen solchen verfüge. Nach der Aussage des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin war auch das Hauptaugenmerk bei der Sicherheitsleistung, dass der Lastkraftwagen möglichst kurze Standzeiten hat und schnell weiterfahren kann. Am nächsten Tag wurde die Sicherheitsleistung wie gefordert in bar durch die Zweitbeschwerdeführerin hinterlegt. Daraufhin wurden die am Vortag abgenommenen Autoschlüssel und Papiere wieder ausgefolgt und die Weiterfahrt erlaubt. Bei der Abnahme der Autoschlüssel wurde dieses auf Wunsch des Lenkers nicht versperrt.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 134 Abs. 4 KFG kann beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis € 2.180,-- festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.Gemäß Paragraph 134, Absatz 4, KFG kann beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen im Sinne des Paragraph 37 a, VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis € 2.180,-- festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.

(4a) Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.(4a) Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Absatz 4, festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß Paragraphen 58, Absatz 4, 101, Absatz 7, oder 102 Absatz 12, nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Im vorliegenden Fall wurde der Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** bei einer Kontrolle angehalten und wurden Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten festgestellt. Daraufhin wurde dem Fahrer mitgeteilt, dass eine Sicherheitsleistung in der Höhe von insgesamt € 5.000,-- zu erlegen sei, widrigenfalls könne er die Fahrt nicht fortsetzen. Am selben Tag kontaktierte der Lenker den Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Dieser telefonierte dann mit den Beamten. Dabei wurden hauptsächlich die Zahlungsmodalitäten und die Höhe besprochen. Die Rechtsvertretung der Zweitbeschwerdeführerin nahm ebenfalls Kontakt zu den Beamten auf und wollte eine Erklärung für die Sicherheitsleistung und die Höhe der Sicherheitsleistung erfahren. Danach hat die Zweitbeschwerdeführerin am nächsten Tag die Sicherheitsleistung in Bar hinterlegt, da eine Kreditkartenzahlung aus technischen Gründen nicht möglich sei. Für den vorliegenden Fall kann das nur bedeuten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Sicherheitsleistung für den Lenker hinterlegt hat. Dies ist auch zulässig. Eventuelle Regressansprüche der Zweitbeschwerdeführerin an den Lenker sind im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde nicht vorgesehen und wird die Zweitbeschwerdeführerin insoweit an die ordentlichen Gerichte verwiesen. Soweit die Anhaltung bekämpft wurde ist festzuhalten, dass diese im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgte. Auch die daran anschließende Untersagung der Weiterfahrt bis zum Erlag der Sicherheitsleistung entspricht dem KFG und berief sich die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht auf § 134 KFG. Im vorliegenden Fall wurde der Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** bei einer Kontrolle angehalten und wurden Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten festgestellt. Daraufhin wurde dem Fahrer mitgeteilt, dass eine Sicherheitsleistung in der Höhe von insgesamt € 5.000,-- zu erlegen sei, widrigenfalls könne er die Fahrt nicht fortsetzen. Am selben Tag kontaktierte der Lenker den Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin. Dieser telefonierte dann mit den Beamten. Dabei wurden hauptsächlich die Zahlungsmodalitäten und die Höhe besprochen. Die Rechtsvertretung der Zweitbeschwerdeführerin nahm ebenfalls Kontakt zu den Beamten auf und wollte eine Erklärung für die Sicherheitsleistung und die Höhe der Sicherheitsleistung erfahren. Danach hat die Zweitbeschwerdeführerin am nächsten Tag die Sicherheitsleistung in Bar hinterlegt, da eine Kreditkartenzahlung aus technischen Gründen nicht möglich sei. Für den vorliegenden Fall kann das nur bedeuten, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Sicherheitsleistung für den Lenker hinterlegt hat. Dies ist auch zulässig. Eventuelle Regressansprüche der Zweitbeschwerdeführerin an den Lenker sind im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde nicht vorgesehen und wird die Zweitbeschwerdeführerin insoweit an die ordentlichen Gerichte verwiesen. Soweit die Anhaltung bekämpft wurde ist festzuhalten, dass diese im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgte. Auch die daran anschließende Untersagung der Weiterfahrt bis zum Erlag der Sicherheitsleistung entspricht dem KFG und berief sich die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu Recht auf Paragraph 134, KFG.

Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. E 3. September 2002, 2001/03/0416). Diese Maßnahme wurde hier gegen den Lenker des Lkw-Zuges gesetzt, der anders als nach dem GütbefG 1995 (vgl. § 24 legcit, E 8. September 2011, 2009/03/0178) und dem GGBG 1998 (vgl. § 37 Abs. 4 legcit, E 27. Dezember 2007, 2003/03/0181) nicht ohne weiteres als Vertreter des Zulassungsbesitzers gilt, sondern nach § 134 Abs. 4 KFG 1967 nur dann, wenn ein Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer besteht. Bestand kein solcher Verdacht und war die Revisionswerberin von der Maßnahme auch nicht in anderer Weise betroffen (vgl. E 28. Februar 2005, 2004/03/0162), kann sich nur der Lenker gegen die Maßnahme zur Wehr setzen. Nur er war zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit berechtigt. Auch wurde der Verfall der Sicherheitsleistung nur ihm gegenüber erklärt. Dass das VwG die Beschwerde ab- statt zurückgewiesen hat, hat die Revisionswerberin in keinem Recht verletzt. (Erkenntnis des Vwgh vom 22.2.2016, Zl. Ra 2016/02/0016)Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche E 3. September 2002, 2001/03/0416). Diese Maßnahme wurde hier gegen den Lenker des Lkw-Zuges gesetzt, der anders als nach dem GütbefG 1995 vergleiche Paragraph 24, legcit, E 8. September 2011, 2009/03/0178) und dem GGBG 1998 vergleiche Paragraph 37, Absatz 4, legcit, E 27. Dezember 2007, 2003/03/0181) nicht ohne weiteres als Vertreter des Zulassungsbesitzers gilt, sondern nach Paragraph 134, Absatz 4, KFG 1967 nur dann, wenn ein Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer besteht. Bestand kein solcher Verdacht und war die Revisionswerberin von der Maßnahme auch nicht in anderer Weise betroffen vergleiche E 28. Februar 2005, 2004/03/0162), kann sich nur der Lenker gegen die Maßnahme zur Wehr setzen. Nur er war zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung und Einhebung der vorläufigen Sicherheit berechtigt. Auch wurde der Verfall der Sicherheitsleistung nur ihm gegenüber erklärt. Dass das VwG die Beschwerde ab- statt zurückgewiesen hat, hat die Revisionswerberin in keinem Recht verletzt. (Erkenntnis des Vwgh vom 22.2.2016, Zl. Ra 2016/02/0016)

Da vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erwartet werden kann, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich nicht möglich wäre, verlangt § 37a Abs. l Z 2 lit. a VStG nur einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit. Nach dieser Bestimmung ist es bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte, es genüge also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung. Da vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erwartet werden kann, aus Anlass einer polizeilichen Amtshandlung und innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine alle Aspekte umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) voraussichtlich nicht möglich wäre, verlangt Paragraph 37 a, Abs. l Ziffer 2, Litera a, VStG nur einen geringen Grad an Wahrscheinlichkeit. Nach dieser Bestimmung ist es bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung (oder die Strafvollstreckung) erheblich erschwert sein könnte, es genüge also die bloße Möglichkeit einer solchen erheblichen Erschwerung.

Da Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel einen erheblich höheren finanziellen und zeitlichen Aufwand erfordern als andere Verfahren, wird eine solche erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und kann nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden. Gedacht werden könne etwa an einen Beschuldigten mit Wohnsitz in Deutschland, weil der Rechtshilfeverkehr mit Deutschland auf der Grundlage des ARHV BRD einwandfrei funktioniere. Könne aber im Einzelfall eine erhebliche Erschwernis nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, sei die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit - dringender Tatverdacht vorausgesetzt - zulässig.

Da sowohl der rumänische Lenker mit seinem Wohnsitz in Italien als auch die Zweitbeschwerdeführerin die ihren Sitz in Italien hat, ist die vom Polizeibeamten angeordnete Sicherheitsleistung und die Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung rechtmäßig gewesen. Dass die Strafverfolgung mit erheblichen Problemen verbunden sein könnte, zeigte sich schon bei der Überprüfung des Führerscheines welche zuerst einen moldawischen Führerschein beim Beschwerdeführer auswies. Ebenso gaben die Polizeibeamten an, dass sie die Wohnsitzangaben des Beschwerdeführers nicht einmal überprüfen können, da es keine Möglichkeit gebe schnell eine Wohnsitzanfrage in Italien zu stellen. Somit ergibt sich, dass sowohl die Einhebung einer Sicherheitsleistung als auch die Untersagung der Weiterfahrt von § 134 KFG gedeckt waren und zu Recht erfolgt sind. Zur eingewandten Höhe der Sicherheitsleistung ist festzuhalten, dass im KFG zwar die Grenze von € 2.180,-- vorgesehen ist, dies jedoch pro Delikt gilt. Im vorliegenden Fall wurden insgesamt 34 Verstöße angezeigt, weshalb sich eine Gesamthöhe der Sicherheitsleistung von € 5.000,-- ergab. Da die Bescheinigung der Sicherheitsleistung lediglich einen Betrag für alle Delikte aufweist muss davon ausgegangen werden, dass für jedes einzelne Delikt ein anteiliger Wert – vergleichbar der Berechnung bei einer Gesamtstrafe - eingehoben wurde. Dies ergibt eine Sicherheitsleistung von ca. € 150,-- pro Delikt. Dieser Wert ist jedenfalls weit unter dem im KFG vorgesehenen Wert. Da sowohl der rumänische Lenker mit seinem Wohnsitz in Italien als auch die Zweitbeschwerdeführerin die ihren Sitz in Italien hat, ist die vom Polizeibeamten angeordnete Sicherheitsleistung und die Unterbrechung der Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Sicherheitsleistung rechtmäßig gewesen. Dass die Strafverfolgung mit erheblichen Problemen verbunden sein könnte, zeigte sich schon bei der Überprüfung des Führerscheines welche zuerst einen moldawischen Führerschein beim Beschwerdeführer auswies. Ebenso gaben die Polizeibeamten an, dass sie die Wohnsitzangaben des Beschwerdeführers nicht einmal überprüfen können, da es keine Möglichkeit gebe schnell eine Wohnsitzanfrage in Italien zu stellen. Somit ergibt sich, dass sowohl die Einhebung einer Sicherheitsleistung als auch die Untersagung der Weiterfahrt von Paragraph 134, KFG gedeckt waren und zu Recht erfolgt sind. Zur eingewandten Höhe der Sicherheitsleistung ist festzuhalten, dass im KFG zwar die Grenze von € 2.180,-- vorgesehen ist, dies jedoch pro Delikt gilt. Im vorliegenden Fall wurden insgesamt 34 Verstöße angezeigt, weshalb sich eine Gesamthöhe der Sicherheitsleistung von € 5.000,-- ergab. Da die Bescheinigung der Sicherheitsleistung lediglich einen Betrag für alle Delikte aufweist muss davon ausgegangen werden, dass für jedes einzelne Delikt ein anteiliger Wert – vergleichbar der Berechnung bei einer Gesamtstrafe - eingehoben wurde. Dies ergibt eine Sicherheitsleistung von ca. € 150,-- pro Delikt. Dieser Wert ist jedenfalls weit unter dem im KFG vorgesehenen Wert.

Wenn weiter moniert wurde, dass die Polizeibeamten den LKW nicht abgesperrt hätten, die Schlüssel aber abgenommen hätten um die Weiterfahrt zu verhindern, ist anzumerken, dass dies dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers entsprach. Die Beamten haben ihn gefragt ob sie das Fahrzeug versperren oder offenlassen sollen. Darüber hinaus hat der Polizeibeamte sogar später noch dem geänderten Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen und das Fahrzeug über Nacht verschlossen. Die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Papiere zur Untersagung der Weiterfahrt begründeten die Polizeibeamten damit, dass die Abnahme der Kennzeichen eine Demontage erfordert hätte und komplizierter gewesen wäre. Dieser Mehraufwand sei in keinem Verhältnis zu der Möglichkeit der Abnahme der Schlüssel gestanden. Sofern weiter vorgebracht wurde, dass die Abnahme der Papiere und der Fahrzeugschlüssel unverhältnismäßig gewesen sei, da es durch die Unterbrechung der Fahrt zu Lieferverzögerungen gekommen ist, muss festgestellt werden, dass es gar keine andere Möglichkeit gab. Der Lenker des Lastkraftwagens durfte aufgrund der Vielzahl der angelasteten Verstöße gar nicht weiter das Fahrzeug lenken und hätte sowieso eine Pause einlegen müssen. Darüber hinaus hat der einschreitende Polizeibeamte angegeben, dass im Fall, dass ein Ersatzfahrer gekommen wäre, man den LKW freigegeben hätte. Ein solcher Ersatzfahrer wurde jedoch nicht geschickt. Der Umstand, dass die Polizeibeamten lediglich Bargeld annehmen konnten, ergibt sich daraus, dass sie über kein mobiles Bankomatlesegerät verfügten. Eine Verpflichtung, dass die Polizei ein solches mitführen muss hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Da somit die Polizei lediglich Bargeld rechtswirksam annehmen konnte, war dieses Vorgehen auch rechtsrichtig.

Kosten:

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand nicht gestellt und war daher nicht zu leisten. Die Kosten für den Dolmetscher stellen Barauslagen dar. Diese sind von der unterlegenen Partei zu bezahlen. Da im gegenständlichen Fall zwei Verfahren gemeinsam verhandelt wurden, hat jede der beiden unterliegenden Parteien die Hälfte der Dolmetscherkosten zu tragen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Verkehrskontrolle; vorläufige Sicherheitsleistung; Sofortmaßnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.29.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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