Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die Eigenart der begangenen strafbaren Handlung muss im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lassen. Bei Prüfung der Frage des Tatbestandsmerkmals der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1309.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021