Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren nach § 87 Abs 1 GewO sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht grundsätzlich nicht von Relevanz, die Gewerbebehörde hat eigenständig eine Prognose zu erstellen.Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren nach Paragraph 87, Absatz eins, GewO sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht grundsätzlich nicht von Relevanz, die Gewerbebehörde hat eigenständig eine Prognose zu erstellen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1309.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021