Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die zum Tatbild des § 87 Abs 1 Z 1 GewO gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden, jede strafbare Handlung ist beachtlich. Auch eine im privaten Zusammenhang begangene Tat ist relevant (vgl Stolzlechner ua GewO4 § 87 Rz 5).Die zum Tatbild des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden, jede strafbare Handlung ist beachtlich. Auch eine im privaten Zusammenhang begangene Tat ist relevant vergleiche Stolzlechner ua GewO4 Paragraph 87, Rz 5).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1309.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021