Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
StVO 1960 §7 Abs4Rechtssatz
Der Fahrbahnrand wird nicht nur durch Rand- und Begrenzungslinien gebildet, sondern auch durch andere objektive Merkmale, wie zB durch einen Gehsteigrand, durch große Pflastersteine, Grünflächen und dergleichen. Wasserrinnen (Rigole) oder gegenüber der Asphaltdecke gepflasterte Randstreifen ohne erkennbaren Niveauunterschied stellen hingegen keinen Fahrbahnrand dar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Fahrbahnrand; Zufahren; Parkbucht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.510.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021