Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
StVO 1960 §7 Abs4Rechtssatz
Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Abfahren vom linken Fahrbahnrand im Sinne des § 7 Abs 4 StVO setzt ein Halten oder Parken des Fahrzeuges am linken Fahrbahnrand voraus (vgl VwGH 0855/69). Dies bedeutet auch, dass ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des Verbotes nach § 7 Abs 4 StVO nicht vorliegt, wenn die Fahrbahn verlassen wird (vgl UVS Stmk 26.02.2002, 30.14-24/2001; siehe auch Pürstl, StVO-ON15.00 § 7 Anm 12 (Stand 1.10.2019, rdb.at)).Das Zufahren zum linken Fahrbahnrand und das Abfahren vom linken Fahrbahnrand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, StVO setzt ein Halten oder Parken des Fahrzeuges am linken Fahrbahnrand voraus vergleiche VwGH 0855/69). Dies bedeutet auch, dass ein Zufahren zum linken Fahrbahnrand im Sinne des Verbotes nach Paragraph 7, Absatz 4, StVO nicht vorliegt, wenn die Fahrbahn verlassen wird vergleiche UVS Stmk 26.02.2002, 30.14-24/2001; siehe auch Pürstl, StVO-ON15.00 Paragraph 7, Anmerkung 12 (Stand 1.10.2019, rdb.at)).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Fahrbahnrand; Zufahren; Parkbucht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.510.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021