Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
StVO 1960 §7 Abs4Rechtssatz
Die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche ist nicht vom Verbot des § 7 Abs 4 StVO erfasst (vgl OGH 8 Ob 103/80). Ebenso liegt kein Linkszufahren im Sinne der genannten Norm vor, wenn über eine Randlinie hinausgefahren oder in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt eingefahren wird.Die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche ist nicht vom Verbot des Paragraph 7, Absatz 4, StVO erfasst vergleiche OGH 8 Ob 103/80). Ebenso liegt kein Linkszufahren im Sinne der genannten Norm vor, wenn über eine Randlinie hinausgefahren oder in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt eingefahren wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Fahrbahnrand; Zufahren; Parkbucht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.510.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021