RS Lvwg 2021/3/29 LVwG-S-510/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

StVO 1960 §7 Abs4
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche ist nicht vom Verbot des § 7 Abs 4 StVO erfasst (vgl OGH 8 Ob 103/80). Ebenso liegt kein Linkszufahren im Sinne der genannten Norm vor, wenn über eine Randlinie hinausgefahren oder in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt eingefahren wird.Die Zufahrt zu einer jenseits des linken Fahrbahnrandes gelegenen Landfläche ist nicht vom Verbot des Paragraph 7, Absatz 4, StVO erfasst vergleiche OGH 8 Ob 103/80). Ebenso liegt kein Linkszufahren im Sinne der genannten Norm vor, wenn über eine Randlinie hinausgefahren oder in eine Haus- oder Grundstückseinfahrt eingefahren wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Fahrbahnrand; Zufahren; Parkbucht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.510.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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