Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
StVO 1960 §7 Abs4Rechtssatz
Der Begriff der „Fahrbahn“ (vgl § 2 Abs 1 Z 2 StVO) ist nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig ist (vgl OGH 2 Ob 2/93).Der Begriff der „Fahrbahn“ vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO) ist nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig ist vergleiche OGH 2 Ob 2/93).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Fahrbahnrand; Zufahren; Parkbucht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.510.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021