RS Lvwg 2021/3/29 LVwG-S-510/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

StVO 1960 §7 Abs4
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der Begriff der „Fahrbahn“ (vgl § 2 Abs 1 Z 2 StVO) ist nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig ist (vgl OGH 2 Ob 2/93).Der Begriff der „Fahrbahn“ vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO) ist nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen, wenn nicht die Widmung bestimmter Teile ausschließlich für andere Zwecke auffällig ist vergleiche OGH 2 Ob 2/93).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Fahrbahnrand; Zufahren; Parkbucht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.510.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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