Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.03.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4Rechtssatz
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (vgl VwGH Ra 2019/04/0083 mwN). Bereits aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Transparenz darf den Ausschreibungsunterlagen nur ein Bedeutungsinhalt beigemessen werden, der zumindest innerhalb des Wortlautes liegt. […]Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen vergleiche VwGH Ra 2019/04/0083 mwN). Bereits aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Transparenz darf den Ausschreibungsunterlagen nur ein Bedeutungsinhalt beigemessen werden, der zumindest innerhalb des Wortlautes liegt. […]
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Ausschreibungsbestimmungen; objektiver Erklärungswert;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.1.002.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021