RS Lvwg 2021/3/30 LVwG-VG-1/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §281

Rechtssatz

Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (vgl VwGH Ra 2019/04/0083 mwN). Bereits aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Transparenz darf den Ausschreibungsunterlagen nur ein Bedeutungsinhalt beigemessen werden, der zumindest innerhalb des Wortlautes liegt. […]Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen vergleiche VwGH Ra 2019/04/0083 mwN). Bereits aus Gründen der Bietergleichbehandlung und der Transparenz darf den Ausschreibungsunterlagen nur ein Bedeutungsinhalt beigemessen werden, der zumindest innerhalb des Wortlautes liegt. […]

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Ausschreibungsbestimmungen; objektiver Erklärungswert;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.1.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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