Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
KFG 1967 §108Rechtssatz
Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung und der darauf gestützten jeweils zeitlich befristeten COVID-19-Verordnungen (Schutzmaßnahmen- und LockerungsVO), wurde keine Möglichkeit auf Fernunterricht im Wege von Online-Kursen und Distance Learning für den praktischen Fahrschulunterricht eingeräumt. Es erfolgte auch keine Abänderung der KDV hinsichtlich der theoretischen Ausbildung nach § 64b KDV.Im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung und der darauf gestützten jeweils zeitlich befristeten COVID-19-Verordnungen (Schutzmaßnahmen- und LockerungsVO), wurde keine Möglichkeit auf Fernunterricht im Wege von Online-Kursen und Distance Learning für den praktischen Fahrschulunterricht eingeräumt. Es erfolgte auch keine Abänderung der KDV hinsichtlich der theoretischen Ausbildung nach Paragraph 64 b, KDV.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Fahrschulwesen; theoretische Ausbildung; COVID-19; Online-Kurse; Distance Learning;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1218.001.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021