Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.04.2021Norm
GewO 1994 §359bRechtssatz
Bei den Ziffern des § 359b Abs 1 GewO handelt es sich um alternative Tatbestände, die für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht kumulativ vorliegen müssen. Nach der Z 3 des § 359b Abs 1 GewO ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs 5 genannt ist. Die in der genannten Verordnung enthaltenen Tatbestände treten zu den sonstigen in Abs 1 des § 359b GewO genannten Tatbeständen hinzu (vgl VwGH Ra 2018/04/0131).Bei den Ziffern des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO handelt es sich um alternative Tatbestände, die für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht kumulativ vorliegen müssen. Nach der Ziffer 3, des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist. Die in der genannten Verordnung enthaltenen Tatbestände treten zu den sonstigen in Absatz eins, des Paragraph 359 b, GewO genannten Tatbeständen hinzu vergleiche VwGH Ra 2018/04/0131).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Feststellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1048.001.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2021