RS Vwgh 2005/1/18 2004/05/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/05/0067 E 18. Januar 2005 2004/05/0069 E 18. Januar 2005 2004/05/0064 E 18. Januar 2005 2004/05/0066 E 18. Januar 2005

Rechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG kann von den vertretungsbefugten Organen der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Gesellschaften durch eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG übertragen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0080). Nach diesem Erkenntnis kann aber durch die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten DER ORGANE DER ARBEITSGEMEINSCHAFT der Vertretungsbefugte einer Mitgliedsgesellschaft dieser Arbeitsgemeinschaft nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden werden.

Hier kein solcher Fall gegeben: Die Urkunde über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten berechtigt zur Annahme, dass dessen Bestellung durch die zeichnungsberechtigten Organe der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Gesellschaften für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Erfüllung des Bauauftrages, der als Zweck des Arbeitsgemeinschaftsvertrages genannt ist, erfolgen sollte. Gerade weil der Arbeitsgemeinschaft als GesBR Rechtspersönlichkeit fehlt, muss eine von allen

Gesellschaftern abgegebene Erklärung, die mit dem Pronomen: "Wir" eingeleitet wird, im Bereich der hier zu beurteilenden verwaltungsstrafrechtlichen Folgen dieser Erklärung als Erklärung der einzelnen Gesellschafter angesehen werden. Die einzelnen Gesellschafter waren aber zur Bestellung einer Person, die nicht aus ihrem Kreis stammt, sondern einer Partnergesellschaft angehörte, grundsätzlich befugt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050068.X03

Im RIS seit

09.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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