TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/6 LVwG-AV-581/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

AWG NÖ 1992 §9
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §3
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005 §6
BAO §4
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren von Herrn A, ***, ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 25. März 2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 23. Februar 2021, über die Beschwerde vom 2. Februar 2021 gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 28. Dezember 2020, EDV-Nummer ***, mit dem eine Seuchenvorsorgeabgabe vorgeschrieben worden war, zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 13. August 2019, EDV-Nummer ***, wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (i.e. Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***), mit Wirkung ab 1. September 2019 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren sowie ein 240 Liter Altpapierbehälter zugeteilt.

1.1.2.

Der vorgenannte Bescheid wurde im Instanzenzug bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft. Mit Erkenntnis vom 21. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-47/001-2020, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid der Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 28. Dezember 2020, EDV-Nummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 gemäß § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabe-gesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 15,00 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden wäre. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine. Gemäß § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Gemäß § 4 NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00. Mit Abgabenbescheid der Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 28. Dezember 2020, EDV-Nummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 gemäß Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabe-gesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 15,00 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden wäre. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine. Gemäß Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Gemäß Paragraph 4, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00.

1.2.2.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass entsprechend den Rechtsgrundlagen des § 1 Abfallwirtschaftsgesetzes hier kein Anwendungsbereich vorliege. Er habe an dieser Adresse wie bekannt seit 3 Jahren nachweislich keine Restmüllbehälter in Verwendung, sodass auch keine Seuchenvorsorgeabgabe dafür anfalle. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides mangels objektiver Anwendung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass entsprechend den Rechtsgrundlagen des Paragraph eins, Abfallwirtschaftsgesetzes hier kein Anwendungsbereich vorliege. Er habe an dieser Adresse wie bekannt seit 3 Jahren nachweislich keine Restmüllbehälter in Verwendung, sodass auch keine Seuchenvorsorgeabgabe dafür anfalle. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides mangels objektiver Anwendung.

1.2.3.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 23. Februar 2021 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass für das Grundstück in ***, ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Liter (120 Liter Restmülltonne x 13 Abfuhren) zugeteilt worden sei. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters multipliziert mit der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine. Mit der Novelle des NÖ Seuchenvorsorgeabgabe-gesetzes, LGBI Nr. 42/2020, welche am 22. Juni 2020 im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sei, wäre nur der Hebesatz angepasst worden. In der Folge sei daher die Anpassung mit Abgabenbescheid notwendig gewesen. Der Hebesatz betrage ab 1. Jänner 2021 für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.Mit Beschwerdevorentscheidung des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 23. Februar 2021 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass für das Grundstück in ***, ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Liter (120 Liter Restmülltonne x 13 Abfuhren) zugeteilt worden sei. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters multipliziert mit der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine. Mit der Novelle des NÖ Seuchenvorsorgeabgabe-gesetzes, LGBI Nr. 42 aus 2020,, welche am 22. Juni 2020 im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sei, wäre nur der Hebesatz angepasst worden. In der Folge sei daher die Anpassung mit Abgabenbescheid notwendig gewesen. Der Hebesatz betrage ab 1. Jänner 2021 für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00 und für jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.

1.3.

Mit Schreiben vom 25. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 26. März 2021 legte der Gemeindeverband für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Vorlageantrag und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

2.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. Nr. 42/2017:2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2017:

Begriffe

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

…

9.       Pflichtbereich: Jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist.

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

§ 9 (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9, (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

§ 11. (6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.Paragraph 11, (6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.

2.2. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz idF LGBl. Nr. 42/2020:2.2. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 42/2020:

Seuchenvorsorgeabgabe

§ 3. Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.Paragraph 3, Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

Berechnung

§ 4. (1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.Paragraph 4, (1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

(2) Der Hebesatz beträgt für

1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00

2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,40.

(3) Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2020, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2020 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.(3) Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2020, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2020 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können.

Abgabepflichtiger

§ 5. Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.Paragraph 5, Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet.

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

§ 6. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten. Paragraph 6, (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.

(2) Der im Bescheid über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.

(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.

(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.

Einhebung

§ 9. (1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.Paragraph 9, (1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.

(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.

(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.

2.3. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93, (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252, (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3; 2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2. 3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 13. August 2019, EDV-Nummer ***, wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (i.e. Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***), mit Wirkung ab 1. September 2019 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren sowie ein 240 Liter Altpapierbehälter zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-47/001-2020). Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude bewohnbar ist (vgl. VwGH Ra 2015/07/0006). Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen (vgl. VwGH 95/07/0197).Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** vom 13. August 2019, EDV-Nummer ***, wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (i.e. Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***), mit Wirkung ab 1. September 2019 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren sowie ein 240 Liter Altpapierbehälter zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen vergleiche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2020, Zl. LVwG-AV-47/001-2020). Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Müllbeseitigung im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude bewohnbar ist vergleiche VwGH Ra 2015/07/0006). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen vergleiche VwGH 95/07/0197).

3.1.2.

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens - ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO - ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe.

Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,).

Im Rahmen des abgeleiteten Abgabenverfahrens war somit nur mehr zu prüfen, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist.

Im zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheid ist durch die vorgeschriebene 120 Liter Restmülltonne bei 13 Entleerungen ein Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern zugewiesen worden. Gemäß § 3 NÖ Seuchenvorsorgeabgabe-gesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz. Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00.Im zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheid ist durch die vorgeschriebene 120 Liter Restmülltonne bei 13 Entleerungen ein Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern zugewiesen worden. Gemäß Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabe-gesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 15,00.

3.1.3.

Aus der derzeit gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz im Bezirk *** ergeben sich 13 Abfuhrtermine jährlich. Somit liegt ein zugeteiltes Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern vor. Damit ist der Abgabentatbestand erfüllt, ohne dass eine weitere behördliche Tätigkeit erforderlich wäre und der Abgabenanspruch ist gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe darf auf § 4 des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des zugeteilten Restmüllbehältervolumens rechtsrichtig lediglich der „Sockelbetrag“ in der Höhe von € 15,00 vorgeschrieben. Aus der derzeit gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz im Bezirk *** ergeben sich 13 Abfuhrtermine jährlich. Somit liegt ein zugeteiltes Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern vor. Damit ist der Abgabentatbestand erfüllt, ohne dass eine weitere behördliche Tätigkeit erforderlich wäre und der Abgabenanspruch ist gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe darf auf Paragraph 4, des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des zugeteilten Restmüllbehältervolumens rechtsrichtig lediglich der „Sockelbetrag“ in der Höhe von € 15,00 vorgeschrieben.

Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2.         Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Seuchenvorsorgeabgabe; Abgabenbescheid; Abgabenanspruch; Entstehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.581.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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