RS Vwgh 2005/1/18 2002/05/0741

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs3;

Rechtssatz

§ 61 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung, wonach nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben werden kann, stellt allein darauf ab, dass ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid ergangen ist, nicht aber auf den Inhalt dieses Bescheides oder auf das diesem Bescheid vorangegangene Verfahren. Die Aufsichtsbehörde kann nach 61 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung nötige Erhebungen selbst vornehmen oder durch die Gemeindebehörden vornehmen lassen. Die Auffassung, ein unzureichendes Verfahren auf Gemeindeebene würde zur Unzuständigkeit der Vorstellungsbehörde führen, steht mit dieser Rechtslage nicht in Einklang.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002050741.X01

Im RIS seit

16.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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