Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
§ 15 Abs 3 AWG dient dazu, bei jeder Sammlung oder Lagerung von Abfällen sowie beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze des AWG zu beachten und die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu vermeiden. § 15 Abs 3 AWG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Lagerung für kurze Zeiträume gesetzeskonform ist. Selbst eine Ausnahme für kurzfristige Lagerungen ist dem AWG nicht zu entnehmen (vgl VwGH 2009/07/0210; VwGH 2009/07/0154).Paragraph 15, Absatz 3, AWG dient dazu, bei jeder Sammlung oder Lagerung von Abfällen sowie beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze des AWG zu beachten und die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu vermeiden. Paragraph 15, Absatz 3, AWG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine Lagerung für kurze Zeiträume gesetzeskonform ist. Selbst eine Ausnahme für kurzfristige Lagerungen ist dem AWG nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 2009/07/0210; VwGH 2009/07/0154).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; gefährlicher Abfall; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2007.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021