Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
KFG 1967 §37Rechtssatz
Liegt der Hauptwohnsitz in Österreich, befindet sich aber der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht dort [hier: Italien], ist der Gegenbeweis erbracht, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland gelegen ist, da es diesbezüglich nach stRsp des VwGH nicht auf den im Meldezettel angeführten Hauptwohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Hauptwohnsitz ankommt (vgl VwGH 2000/02/0272).Liegt der Hauptwohnsitz in Österreich, befindet sich aber der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht dort [hier: Italien], ist der Gegenbeweis erbracht, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland gelegen ist, da es diesbezüglich nach stRsp des VwGH nicht auf den im Meldezettel angeführten Hauptwohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Hauptwohnsitz ankommt vergleiche VwGH 2000/02/0272).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Standort; Hauptwohnsitz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.908.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021