Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
KFG 1967 §37Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.07.2020, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.07.2020, Zl. ***, wurde die Zulassung des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen *** (Zulassungsbesitzer: A), mit dem Standort ***, ***, aufgehoben.
Die belangte Behörde begründet die Aufhebung der Zulassung und den Ausspruch, dass die weitere Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet nicht mehr zulässig ist, im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das KFZ im Inland verwendet, obwohl er seit 18.03.1997 seinen Hauptwohnsitz im Inland in ***, ***, habe, es somit unzweifelhaft sei, dass er das gegenständliche Fahrzeug im Inland verwende, er somit seiner Verpflichtung gemäß § 82 Abs 8 KFG iVm § 37 KFG nicht nachgekommen sei.Die belangte Behörde begründet die Aufhebung der Zulassung und den Ausspruch, dass die weitere Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet nicht mehr zulässig ist, im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das KFZ im Inland verwendet, obwohl er seit 18.03.1997 seinen Hauptwohnsitz im Inland in ***, ***, habe, es somit unzweifelhaft sei, dass er das gegenständliche Fahrzeug im Inland verwende, er somit seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 82, Absatz 8, KFG in Verbindung mit Paragraph 37, KFG nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass § 82 Abs 4 KFG auf den dauernden Standort eines Fahrzeuges abstelle. Der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges liege nicht in Österreich, sondern in Italien, in der Umgebung von ***, wo die Familie des Beschwerdeführers lebe, sowie in Deutschland, wo der Beschwerdeführer beruflich tätig sei. Üblicherweise fahre der Beschwerdeführer mit dem Zug zwischen diesen Destinationen hin und her, das Fahrzeug sei in Italien oder Deutschland abgestellt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie vermeide der Beschwerdeführer, der aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als Risikopatient einzustufen sei, Fahrten mit dem Zug. Fallweise sei der Beschwerdeführer daher im Jahr 2020 mit dem Auto nach Österreich und wieder zurück nach Italien oder Deutschland gefahren. Ein dauernder Standort des Fahrzeuges in Österreich liege nicht vor. Der Bescheid sei sohin ersatzlos aufzuheben.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass Paragraph 82, Absatz 4, KFG auf den dauernden Standort eines Fahrzeuges abstelle. Der dauernde Standort des gegenständlichen Fahrzeuges liege nicht in Österreich, sondern in Italien, in der Umgebung von ***, wo die Familie des Beschwerdeführers lebe, sowie in Deutschland, wo der Beschwerdeführer beruflich tätig sei. Üblicherweise fahre der Beschwerdeführer mit dem Zug zwischen diesen Destinationen hin und her, das Fahrzeug sei in Italien oder Deutschland abgestellt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie vermeide der Beschwerdeführer, der aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als Risikopatient einzustufen sei, Fahrten mit dem Zug. Fallweise sei der Beschwerdeführer daher im Jahr 2020 mit dem Auto nach Österreich und wieder zurück nach Italien oder Deutschland gefahren. Ein dauernder Standort des Fahrzeuges in Österreich liege nicht vor. Der Bescheid sei sohin ersatzlos aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des § 82 Abs 8 KFG anhängig sei. Es wurde aufgrund dieses anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vereinbart, dass der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet werde. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde seitens des Gerichtes ersucht, den Ausgang des Strafverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitzuteilen. Am 05.02.2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 82 Abs 8 KFG nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG anhängig sei. Es wurde aufgrund dieses anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vereinbart, dass der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens abgewartet werde. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling wurde seitens des Gerichtes ersucht, den Ausgang des Strafverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitzuteilen. Am 05.02.2021 teilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wurde.
Die Verhandlung wurde am 25.02.2021 fortgesetzt, die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte in der fortgesetzten Verhandlung vor, dass der Beschwerdeführer mit einer Italienerin, Frau B, in aufrechter Ehe verheiratet sei, in der Umgebung von *** wohne, und auch der dauernde Standort des Fahrzeuges dort gelegen sei. Zum Beweis dafür, dass der überwiegende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien liege, wurde ein Konvolut von Tankbelegen sowie ***-Tickets, betreffend die Fahrten des Beschwerdeführers von Italien nach Österreich, vorgelegt. Das KFZ habe seinen Standort ausschließlich im Ausland, werde vornehmlich in Italien und Deutschland verwendet. Die Fahrt nach Österreich am 08.03.2020 habe der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug angetreten, da er zur COVID-19-Risikogruppe gehöre und deswegen die Bahn nicht benutzen habe wollen. In der Verhandlung wurde auch eine Bestätigung des Standesamtsverbandes *** über die Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau B vorgelegt.
Das erkennende Gericht ersuchte nach Schluss der Verhandlung den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Adresse des Beschwerdeführers in Italien bekannt zu geben. Der Rechtsvertreter teilte mit, dass die Adrese des Beschwerdeführers in der ***, ***, ***, Italien, gelegen sei.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und Zulassungsbesitzer des PKW mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen ***. Die Zulassungsadresse ist in ***, ***, gelegen. Seit 18.03.1997 ist der Beschwerdeführer in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 08.11.1998 ist er mit Frau B verheiratet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin in ***, ***, *** in Italien. Der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen *** befindet sich nicht im Inland.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen ist.
Unbestritten ist auch, dass er das Fahrzeug am 08.03.2020 um 16:14 Uhr auf der *** im Gemeindegebiet *** lenkte und dabei eine Übertretung des § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO setzte. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13.05.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung, ist rechtskräftig.Unbestritten ist auch, dass er das Fahrzeug am 08.03.2020 um 16:14 Uhr auf der *** im Gemeindegebiet *** lenkte und dabei eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO setzte. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13.05.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung, ist rechtskräftig.
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 18.03.1997 in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet ist. Tatsächlich lebt er jedoch mit seiner Ehegattin in Italien. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen darzulegen, dass das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 82 Abs. 8 KFG:Paragraph 82, Absatz 8, KFG:
„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
Nun ist nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist (arg: „bis zum Gegenbeweis“). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Nun ist nach Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist (arg: „bis zum Gegenbeweis“). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat.
Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit einem dauernden inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0151). Dies kann jedoch nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/02/0100). Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als Fahrzeug mit einem dauernden inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten vergleiche VwGH 03.10.2016, Ra 2016/02/0151). Dies kann jedoch nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (VwGH 12.09.2017, Ra 2017/02/0100).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991) ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991) ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1334 BlgNr 18.GP 12) bedarf es für die Annahme eines Hauptwohnsitzes einer solchen Verdichtung der Lebensbeziehungen, dass bei Einbeziehung sämtlicher (also der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen in die Betrachtung von einem „Mittelpunkt“ der Lebensbeziehungen gesprochen werden kann. Hat jemand, der über mehrere Wohnsitze verfügt, nur einen Wohnsitz, der diesen Mittelpunkt bildet, so ist dieser sein Hauptwohnsitz. Bloß in jenen – seltenen – Fällen, in denen der Mensch sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren dieser Wohnsitze über „Mittelpunkte der Lebensbeziehungen“ verfügt, hat er jenen „Mittelpunkt“ zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium „überwiegendes Naheverhältnis“, das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen letztendlich den Ausschlag. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1334 BlgNr 18.Gesetzgebungsperiode 12) bedarf es für die Annahme eines Hauptwohnsitzes einer solchen Verdichtung der Lebensbeziehungen, dass bei Einbeziehung sämtlicher (also der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und beruflichen) Lebensumstände des Betroffenen in die Betrachtung von einem „Mittelpunkt“ der Lebensbeziehungen gesprochen werden kann. Hat jemand, der über mehrere Wohnsitze verfügt, nur einen Wohnsitz, der diesen Mittelpunkt bildet, so ist dieser sein Hauptwohnsitz. Bloß in jenen – seltenen – Fällen, in denen der Mensch sowohl über mehrere Wohnsitze als auch an mehreren dieser Wohnsitze über „Mittelpunkte der Lebensbeziehungen“ verfügt, hat er jenen „Mittelpunkt“ zu bezeichnen, der sein Hauptwohnsitz sein soll. Das subjektive Kriterium „überwiegendes Naheverhältnis“, das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt in diesen Fällen letztendlich den Ausschlag.
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze werden für den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich sein: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Es kommt somit auf eine Gesamtschau an; am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
Im konkreten Fall ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zwar in *** Hauptwohnsitz gemeldet ist, jedoch sich in überwiegendem Ausmaß in Italien am Wohnsitz seiner Ehegattin aufhält. Der Beschwerdeführer hat sohin den Gegenbeweis erbracht, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat, der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sich tatsächlich jedoch in Italien befindet, hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis erbracht, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland gelegen ist, da es diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den im Meldezettel angeführten Hauptwohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Hauptwohnsitz ankommt (vgl. etwa VwGH 11.06.2001, 2000/02/0272), der sohin aus den dargelegten Gründen in Italien anzunehmen ist. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat, der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sich tatsächlich jedoch in Italien befindet, hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis erbracht, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland gelegen ist, da es diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den im Meldezettel angeführten Hauptwohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Hauptwohnsitz ankommt vergleiche etwa VwGH 11.06.2001, 2000/02/0272), der sohin aus den dargelegten Gründen in Italien anzunehmen ist.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Standort; Hauptwohnsitz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.908.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021