Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
ZustG §6Rechtssatz
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist (vgl stRsp des VwGH). Die bloße Behauptung „von der Post keine Verständigung" erhalten zu haben, ist kein ausreichender Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist.Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist vergleiche stRsp des VwGH). Die bloße Behauptung „von der Post keine Verständigung" erhalten zu haben, ist kein ausreichender Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Verspätung; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.674.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021