Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2021Norm
ZustG §6Rechtssatz
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als „erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl stRsp des VwGH, zB 94/09/0129; 2004/01/0430; 2006/12/0219).Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als „erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche stRsp des VwGH, zB 94/09/0129; 2004/01/0430; 2006/12/0219).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Verspätung; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.674.001.2020Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021