RS Lvwg 2021/4/12 LVwG-AV-674/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Rechtssatz

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als „erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (vgl stRsp des VwGH, zB 94/09/0129; 2004/01/0430; 2006/12/0219).Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG nur die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt damit als „erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche stRsp des VwGH, zB 94/09/0129; 2004/01/0430; 2006/12/0219).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Verspätung; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.674.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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