RS Lvwg 2021/4/15 LVwG-AV-651/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Rechtssatz

Mit § 546 und § 547 ABGB wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verlassenschaft (ursprünglich „Nachlass“) nicht nur eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch die Dauer der Existenz der Verlassenschaft regelt; sie beginnt mit dem Tod und wird mit der Einantwortung an den Erben bzw die Erben beendet.Mit Paragraph 546 und Paragraph 547, ABGB wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verlassenschaft (ursprünglich „Nachlass“) nicht nur eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch die Dauer der Existenz der Verlassenschaft regelt; sie beginnt mit dem Tod und wird mit der Einantwortung an den Erben bzw die Erben beendet.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Verlassenschaft; Bescheid; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.651.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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