Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2021Norm
SHG NÖ 2000 §15Rechtssatz
Mit § 546 und § 547 ABGB wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verlassenschaft (ursprünglich „Nachlass“) nicht nur eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch die Dauer der Existenz der Verlassenschaft regelt; sie beginnt mit dem Tod und wird mit der Einantwortung an den Erben bzw die Erben beendet.Mit Paragraph 546 und Paragraph 547, ABGB wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verlassenschaft (ursprünglich „Nachlass“) nicht nur eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch die Dauer der Existenz der Verlassenschaft regelt; sie beginnt mit dem Tod und wird mit der Einantwortung an den Erben bzw die Erben beendet.
Schlagworte
Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Verlassenschaft; Bescheid; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.651.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021