TE Lvwg Beschluss 2021/4/15 LVwG-AV-651/001-2021

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A in ***, ***, gegen den „Bescheid“ der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06.03.2021, ***, betreffend Verpflichtung von Herrn B zur Leistung eines Betrages von € 11.698,89 wegen bewilligter Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im D in *** nachfolgenden

BESCHLUSS:

1.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28, 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 546, 547 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGBParagraphen 546, 547, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB

§ 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHGParagraph 15, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 – NÖ SHG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften „Bescheid“ hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln Herrn B verpflichtet, zu der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Soziale Verwaltung, vom 17.09.2018, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege im D in ***, ***, einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 11.698,89 zu leisten.

Dagegen richtet sich die mit 29.03.2021 datierte Beschwerde von Frau A mit dem Antrag, den Kostenbeitrag mit dem Betrag von € 8.470,40 festzusetzen. Dieses Begehren wird von der Beschwerdeführerin detailliert aufgeschlüsselt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen – wie folgt erwogen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen „Bescheid“ vom 06.03.2021 wird Herr B zur Leistung eines konkreten Geldbetrages verpflichtet, „zugestellt“ wurde dieser „Bescheid“ an die „Verlassenschaft nach Herrn B zH des Gerichtskommissärs Herrn C“ in ***.

Gemäß § 546 ABGB setzt mit dem Tod die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Gemäß § 547 leg.cit. folgt mit der Einantwortung der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; dasselbe gilt mit Übergabebeschluss für die Aneignung durch den Bund. Gemäß Paragraph 546, ABGB setzt mit dem Tod die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Gemäß Paragraph 547, leg.cit. folgt mit der Einantwortung der Erbe der Rechtsposition der Verlassenschaft nach; dasselbe gilt mit Übergabebeschluss für die Aneignung durch den Bund.

Mit den genannten Bestimmungen des ABGB wird damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verlassenschaft (ursprünglich „Nachlass“) nicht nur eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch die Dauer der Existenz der Verlassenschaft geregelt; sie beginnt mit dem Tod und wird mit der Einantwortung an den Erben bzw. die Erben beendet.

Herr B wurde am *** geboren und ist am *** verstorben. Der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** trägt das Datum 04.08.2020 und die Geschäftszahl ***, beim Gerichtskommissär C, ***, ist dieser Beschluss am 25.08.2020 eingelangt.

Die Verlassenschaft nach Herrn B existierte somit vom 14.11.2019 bis zur Zustellung des Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes *** vom 04.08.2020.

Der verfahrensgegenständliche „Bescheid“ vom 06.03.2021 ist gerichtet an die „Verlassenschaft nach Herrn B zH des Gerichtskommissärs Herrn C“. Im Zeitpunkt der versuchten Zustellung dieses „Bescheides“ im März 2021 war das Verlassenschaftsverfahren nach Herrn B bereits beendet und existierte somit im März 2021 die Vermögensmaße „Verlassenschaft“ nicht mehr. Dies bedeutet, dass eine rechtswirksame Zustellung an die „Verlassenschaft“ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Eine rechtswirksame Zustellung eines Bescheides an eine nicht oder nicht mehr existierende natürliche Person aber auch an eine nicht mehr existierende Verlassenschaft ist begrifflich nicht möglich, sodass mangels rechtswirksamer Zustellung von einer wirksamen „Erlassung“ des Bescheides nicht ausgegangen werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der bekämpfte „Bescheid“ mangels wirksamer Zustellung rechtlich nicht existiert. Gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid kann aber auch ein Rechtsmittel nicht ergriffen werden, sodass die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass selbst für den Fall, dass der Einantwortungs-beschluss noch nicht ergangen wäre und somit die Vermögensmaße Verlassenschaft noch existieren würde, der Bescheid jedenfalls zu beheben gewesen wäre. Eine bereits verstorbene Person kann bescheidmäßig nicht zu einer Leistung – egal welcher Art – verpflichtet werden. Im konkreten Fall müsste die belangte Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Ersatzanspruch direkt gegen die Erbin mittels Bescheid geltend machen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; Verlassenschaft; Bescheid; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.651.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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