Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.04.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme (hier: Abnahme der Fahrzeugschlüssel gem § 5b Abs 1 StVO) ist iS einer verfassungskonformen Auslegung nicht nur im Moment der Abnahme zu beachten, sondern auch bei der Beurteilung, ob die Zwangsmaßnahme wieder aufzuheben ist.Die Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme (hier: Abnahme der Fahrzeugschlüssel gem Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO) ist iS einer verfassungskonformen Auslegung nicht nur im Moment der Abnahme zu beachten, sondern auch bei der Beurteilung, ob die Zwangsmaßnahme wieder aufzuheben ist.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Herausgabe; Fahrzeugschlüssel; Maßnahme; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.14.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021