Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Abnahme bzw Verweigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln gemäß § 5b Abs 1 StVO ist als unmittelbar wirksame Zwangsmaßnahme zu qualifizieren. Sie macht den für die Sache wesentlichen Gebrauch als Fahrzeug unmöglich und bedeutet einen Eingriff in das Eigentum am Kraftfahrzeug. Diese Maßnahme kann daher mit Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bekämpft werden.Die Abnahme bzw Verweigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, StVO ist als unmittelbar wirksame Zwangsmaßnahme zu qualifizieren. Sie macht den für die Sache wesentlichen Gebrauch als Fahrzeug unmöglich und bedeutet einen Eingriff in das Eigentum am Kraftfahrzeug. Diese Maßnahme kann daher mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Herausgabe; Fahrzeugschlüssel; Maßnahme; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.14.001.2021Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021