Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.04.2021Rechtssatz
Der Begriff der Geschoßfläche wird in § 1a Z 6 NÖ KanalG definiert und kann nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen wie zB Wohnfläche oder Nutzfläche gleichgesetzt werden.Der Begriff der Geschoßfläche wird in Paragraph eins a, Ziffer 6, NÖ KanalG definiert und kann nicht mit ähnlichen, in anderen Gesetzen enthaltenen Begriffen wie zB Wohnfläche oder Nutzfläche gleichgesetzt werden.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.669.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021