Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.04.2021Rechtssatz
Die Kanalbenützungsgebühr soll dem Liegenschaftseigentümer die Sicherheit bieten, jederzeit die anfallenden Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gegenleistung der Gemeinde besteht nicht in der bloßen Entsorgung der Abwässer, sondern vielmehr in der Aufrechterhaltung einer Einrichtung, die die jederzeitige Entsorgung von Abwässern ermöglicht. Dieser Umstand und die Zusammensetzung der jährlichen Kosten, die durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden sollen, erklären die im NÖ KanalG vorgegebene, flächenbezogene, pauschalierende Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren. […] Nach der Rsp des VfGH verbietet es das Gleichheitsprinzip nicht, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen (vgl VfGH zur OÖ Gesetzeslage, VfGH B 182/73, Slg.7236/73). Nach Ansicht des VfGH ist eine flächenbezogene Berechnungsmethode nicht gleichheitswidrig.Die Kanalbenützungsgebühr soll dem Liegenschaftseigentümer die Sicherheit bieten, jederzeit die anfallenden Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gegenleistung der Gemeinde besteht nicht in der bloßen Entsorgung der Abwässer, sondern vielmehr in der Aufrechterhaltung einer Einrichtung, die die jederzeitige Entsorgung von Abwässern ermöglicht. Dieser Umstand und die Zusammensetzung der jährlichen Kosten, die durch die Einnahmen aus der Kanalbenützungsgebühr abgedeckt werden sollen, erklären die im NÖ KanalG vorgegebene, flächenbezogene, pauschalierende Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühren. […] Nach der Rsp des VfGH verbietet es das Gleichheitsprinzip nicht, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen vergleiche VfGH zur OÖ Gesetzeslage, VfGH B 182/73, Slg.7236/73). Nach Ansicht des VfGH ist eine flächenbezogene Berechnungsmethode nicht gleichheitswidrig.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.669.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021