RS Lvwg 2021/4/26 LVwG-AV-669/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z6
KanalG NÖ 1977 §5
BAO §20

Rechtssatz

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO). Ein Ermessen besteht für die Abgabenbehörden nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. § 5 NÖ KanalG sieht für die Abgabenbehörden bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr kein Ermessen vor. […] § 5 Abs 2 NÖ KanalG normiert vielmehr ausdrücklich eine flächenbezogene Berechnungsmethode, von der nicht abgewichen werden darf.Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (Paragraph 20, BAO). Ein Ermessen besteht für die Abgabenbehörden nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Paragraph 5, NÖ KanalG sieht für die Abgabenbehörden bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr kein Ermessen vor. […] Paragraph 5, Absatz 2, NÖ KanalG normiert vielmehr ausdrücklich eine flächenbezogene Berechnungsmethode, von der nicht abgewichen werden darf.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Ermessen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.669.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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