Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.04.2021Rechtssatz
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO). Ein Ermessen besteht für die Abgabenbehörden nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. § 5 NÖ KanalG sieht für die Abgabenbehörden bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr kein Ermessen vor. […] § 5 Abs 2 NÖ KanalG normiert vielmehr ausdrücklich eine flächenbezogene Berechnungsmethode, von der nicht abgewichen werden darf.Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (Paragraph 20, BAO). Ein Ermessen besteht für die Abgabenbehörden nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Paragraph 5, NÖ KanalG sieht für die Abgabenbehörden bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr kein Ermessen vor. […] Paragraph 5, Absatz 2, NÖ KanalG normiert vielmehr ausdrücklich eine flächenbezogene Berechnungsmethode, von der nicht abgewichen werden darf.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Ermessen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.669.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021