Entscheidungsdatum
26.04.2021Norm
AWG 2002 §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 30. März 2020,
Zl. ***, betreffend die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Einbringung von Bodenaushub mit erhöhten Phosphatgrenzwerten im Eluat in ein Inertabfallkompartiment einer Deponie der A GmbH, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 30. März 2020, Zl. ***, wurde über Anzeige der A GmbH die Genehmigung höherer Phosphatgrenzwerte für den Abfalleinbau in das Inertabfallkompartiment der mit Bescheid vom 31. Mai 1996, ***, angepassten Bodenaushub- und Inertabfalldeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** gemäß § 37 iVm § 51 Abs. 1 AWG 2002 unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid der NÖ Landeshauptfrau vom 30. März 2020, Zl. ***, wurde über Anzeige der A GmbH die Genehmigung höherer Phosphatgrenzwerte für den Abfalleinbau in das Inertabfallkompartiment der mit Bescheid vom 31. Mai 1996, ***, angepassten Bodenaushub- und Inertabfalldeponie auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, AWG 2002 unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis genommen.
Begründet wurde die Entscheidung aufgrund eines von der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten einer Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Daraus habe sich ergeben, dass eine Genehmigung unter Vorschreibung von 9 Auflagen gemäß § 37 iVm. § 51 Abs. 3 AWG 2002 möglich ist.Daraus habe sich ergeben, dass eine Genehmigung unter Vorschreibung von 9 Auflagen gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, AWG 2002 möglich ist.
In der rechtzeitigen Beschwerde begehrte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, es möge der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
Zusammengefast begründete die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ihre Beschwerde dahingehend, dass es die Konsenswerberin verabsäumt habe, ein Gutachten über die Eigenschaften der Deponie und ihre Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 8 Abs. 1 Deponieverordnung erstellt zu haben.Zusammengefast begründete die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ihre Beschwerde dahingehend, dass es die Konsenswerberin verabsäumt habe, ein Gutachten über die Eigenschaften der Deponie und ihre Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Deponieverordnung erstellt zu haben.
Überdies verfüge das gegenständliche Inertabfallkompartiment laut Gutachten der Amtssachverständigen über kein Basisentwässerungssystem, welches gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 27 Abs. 1 Deponieverordnung jedoch notwendig sei, um eine Genehmigung höherer Grenzwerte zu erlangen.Überdies verfüge das gegenständliche Inertabfallkompartiment laut Gutachten der Amtssachverständigen über kein Basisentwässerungssystem, welches gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Deponieverordnung jedoch notwendig sei, um eine Genehmigung höherer Grenzwerte zu erlangen.
Des Weiteren bemängelte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dass der der Anzeige beigefügte Beurteilungsnachweis einen Beurteilungsmaßstab von 5.500 t zu Grunde gelegt wurde, wobei Anhang 4, Teil 2, Kapitel 1.8 der Deponieverordnung 2008 einen Beurteilungsmaßstab von 2.500 t vorschreibe. Auch seien keine weiteren Detailuntersuchungen durchgeführt worden.
Die Auflage 4 des beschwerdegegenständlichen Bescheides könne eine unzureichende grundlegende Charakterisierung nicht ersetzen. Eine Untersuchung pro 2.500 t ersetze auch keine Detailuntersuchung je maximal 500 t.
Die belangte Behörde habe daher, ohne dass eine korrekte analytische Untersuchung des Materials vorgelegen wäre, die Ablagerung eines Aushubmaterials mit erhöhten Phosphat-Eluatgehalten auf einer Inertabfalldeponie, die über keine Sickerwasserfassung verfüge, als zulässig angesehen. Sie habe damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 23. April 2021 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
In dieser Verhandlung wurde von der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz der Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2013, Zl. ***, vorgelegt.
Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde die rechtzeitige Anzeige der Konsenswerberin betreffend den Weiterbetrieb einer Teilfläche der Bodenaushubdeponie als Inertabfalldeponie gemäß § 45 Abs. 2 DVO 2008 zur Kenntnis genommen.Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde die rechtzeitige Anzeige der Konsenswerberin betreffend den Weiterbetrieb einer Teilfläche der Bodenaushubdeponie als Inertabfalldeponie gemäß Paragraph 45, Absatz 2, DVO 2008 zur Kenntnis genommen.
Im Beweisverfahren der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dieser Bescheid mit den anwesenden Parteien besprochen und vom Verhandlungsleiter eröffnet, dass gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz DVO 2008, eine Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 DVO 2008 für Inertabfallkompartimente, die gemäß § 45 Abs. 2 DVO 2008 übergeleitet wurden, nicht zulässig ist. Überdies besagt diese Bestimmung, dass die §§ 27, 28 und 30 Abs. 6 DVO 2008 nicht anzuwenden sind. Im Beweisverfahren der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dieser Bescheid mit den anwesenden Parteien besprochen und vom Verhandlungsleiter eröffnet, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz DVO 2008, eine Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, DVO 2008 für Inertabfallkompartimente, die gemäß Paragraph 45, Absatz 2, DVO 2008 übergeleitet wurden, nicht zulässig ist. Überdies besagt diese Bestimmung, dass die Paragraphen 27, 28 und 30 Absatz 6, DVO 2008 nicht anzuwenden sind.
Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides, der Vertreter der belangten Behörde verwies in seinen Schlussausführungen auf die eindeutige Rechtslage und die Konsenswerberin enthielt sich einer Stellungnahme.
Bei der beschwerdegegenständlichen Deponie am Grundstück Nummer ***, KG ***, handelt es sich um eine Deponie bestehend aus einem Bodenaushub-und einem Inertabfallkompartiment.
Mit Antrag vom 12. Dezember 2019 begehrte die Konsenswerberin eine Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 AWG 2002.Mit Antrag vom 12. Dezember 2019 begehrte die Konsenswerberin eine Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, AWG 2002.
Beabsichtigt war, Bodenaushubmaterial mit erhöhten Phosphatgrenzwerten im Eluat in die Deponie am Grundstück ***, KG ***, einzubringen.
Mit Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 29. August 2013, ***, wurde die Kollaudierung der Basis des Inertabfallkompartimentes bewilligt, sowie der Weiterbetrieb einer Teilfläche der Bodenaushubdeponie als Inertabfalldeponie zur Kenntnis genommen. Weiters wurde der Abfallkonsens angepasst.
Diese Entscheidung stützte sich auf die Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 DVO 2008.Diese Entscheidung stützte sich auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 45, Absatz 2, DVO 2008.
In eine übergeleitete Deponie gemäß § 45 Abs. DVO 2008 ist die Einbringung von Bodenaushubmaterial mit erhöhten Grenzwerten unzulässig.In eine übergeleitete Deponie gemäß Paragraph 45, Abs. DVO 2008 ist die Einbringung von Bodenaushubmaterial mit erhöhten Grenzwerten unzulässig.
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Es blieb unbestritten, dass das gegenständliche Inertabfallkompartiment gemäß § 45 Abs. 2 DVO 2008 von einem Bodenaushubkompartiment übergeleitet wurde.Es blieb unbestritten, dass das gegenständliche Inertabfallkompartiment gemäß Paragraph 45, Absatz 2, DVO 2008 von einem Bodenaushubkompartiment übergeleitet wurde.
Dies ergibt sich aus dem Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 29. August 2013, Zl. ***.
Die Unzulässigkeit der Einbringung von Bodenaushubmaterial mit erhöhten Grenzwerten in eine Deponie gemäß § 45 Abs. 2 DVO 2008 ergibt sich unmittelbar aus der dieser Bestimmung.Die Unzulässigkeit der Einbringung von Bodenaushubmaterial mit erhöhten Grenzwerten in eine Deponie gemäß Paragraph 45, Absatz 2, DVO 2008 ergibt sich unmittelbar aus der dieser Bestimmung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Die maßgebliche Bestimmung der Deponieverordnung 2008 lautet:
8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse
§ 45. (1) Der Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches überParagraph 45, (1) Der Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches über
1. eine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
2. eine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystemeine gemäß Paragraph 18, Absatz 4, oder 5 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2004,, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment gemäß dieser Verordnung weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet.verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment gemäß dieser Verordnung weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet.
(2) Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß § 22 für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die §§ 27, 28 und 30 Abs. 6 sind nicht anzuwenden.(2) Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß Paragraph 22, für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß Paragraph 8, ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die Paragraphen 27, 28 und 30 Absatz 6, sind nicht anzuwenden.
[…]
Die rechtzeitige Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt zum Erfolg.
Mit Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 29. August 2013, Zl. ***, wurde die Anzeige der Konsenswerberin gemäß § 45 Abs. 2 DVO 2008 betreffend den Weiterbetrieb einer Teilfläche der Bodenaushubdeponie am Grundstück ***, KG ***, als in Inertabfalldeponie zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid des NÖ Landeshauptmannes vom 29. August 2013, Zl. ***, wurde die Anzeige der Konsenswerberin gemäß Paragraph 45, Absatz 2, DVO 2008 betreffend den Weiterbetrieb einer Teilfläche der Bodenaushubdeponie am Grundstück ***, KG ***, als in Inertabfalldeponie zur Kenntnis genommen.
Mit dem Antrag der Konsenswerberin vom 12. Dezember 2019 wurde begehrt, am gegenständlichen Inertabfallkompartiment Bodenaushub mit einem erhöhten Phosphatgrenzwert im Eluat einzubringen.
Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde dieser Antrag der Konsenswerberin gemäß § 37 iVm. § 51 Abs. 3 AWG 2002 zur Kenntnis genommen.Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde dieser Antrag der Konsenswerberin gemäß Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, AWG 2002 zur Kenntnis genommen.
Hierbei hat die belangte Behörde übersehen, dass es sich bei der gegenständlichen Deponie um eine übergeleitete Deponie gemäß § 45 Abs. 2 DVO 2008 handelt und die Einbringung von Bodenaushubmaterial mit erhöhten Grenzwerten auf eine derart übergeleitete Deponie absolut unzulässig ist.Hierbei hat die belangte Behörde übersehen, dass es sich bei der gegenständlichen Deponie um eine übergeleitete Deponie gemäß Paragraph 45, Absatz 2, DVO 2008 handelt und die Einbringung von Bodenaushubmaterial mit erhöhten Grenzwerten auf eine derart übergeleitete Deponie absolut unzulässig ist.
Die belangte Behörde hat somit den Antrag rechtswidrig genehmigt, weshalb der beschwerdegegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Bodenaushub;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.472.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021