RS Lvwg 2021/5/5 LVwG-AV-466/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Rechtssatz

Ein einfach ausgeführter Tennisplatz, der - obzwar schon vorher flach - reguliert, mit Schotter aufgefüllt und mit einem Kunstrasen versehen wurde, unterscheidet sich nicht von anderen Formen der Bodengestaltung und es kann daher nach der maßgebenden Verkehrsauffassung unabhängig von der gesondert zu prüfenden Belassungsabsicht nicht von einem Gebäude iSd § 297 ABGB gesprochen werden  (vgl OGH 9 Ob 133/03d). […] Selbiges gilt bei einem Tennisplatz, welcher einen vergleichbar einfachen Aufbau hat und bei welchem aus bautechnischer Sicht die Bezeichnung Sandplatz zutreffender wäre [kein Gebäude iSd § 297 ABGB].Ein einfach ausgeführter Tennisplatz, der - obzwar schon vorher flach - reguliert, mit Schotter aufgefüllt und mit einem Kunstrasen versehen wurde, unterscheidet sich nicht von anderen Formen der Bodengestaltung und es kann daher nach der maßgebenden Verkehrsauffassung unabhängig von der gesondert zu prüfenden Belassungsabsicht nicht von einem Gebäude iSd Paragraph 297, ABGB gesprochen werden  vergleiche OGH 9 Ob 133/03d). […] Selbiges gilt bei einem Tennisplatz, welcher einen vergleichbar einfachen Aufbau hat und bei welchem aus bautechnischer Sicht die Bezeichnung Sandplatz zutreffender wäre [kein Gebäude iSd Paragraph 297, ABGB].

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Tennisplatz; Superädifikat; Eigentümer; Bescheidadressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.466.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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