Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2021Rechtssatz
Ein einfach ausgeführter Tennisplatz, der - obzwar schon vorher flach - reguliert, mit Schotter aufgefüllt und mit einem Kunstrasen versehen wurde, unterscheidet sich nicht von anderen Formen der Bodengestaltung und es kann daher nach der maßgebenden Verkehrsauffassung unabhängig von der gesondert zu prüfenden Belassungsabsicht nicht von einem Gebäude iSd § 297 ABGB gesprochen werden (vgl OGH 9 Ob 133/03d). […] Selbiges gilt bei einem Tennisplatz, welcher einen vergleichbar einfachen Aufbau hat und bei welchem aus bautechnischer Sicht die Bezeichnung Sandplatz zutreffender wäre [kein Gebäude iSd § 297 ABGB].Ein einfach ausgeführter Tennisplatz, der - obzwar schon vorher flach - reguliert, mit Schotter aufgefüllt und mit einem Kunstrasen versehen wurde, unterscheidet sich nicht von anderen Formen der Bodengestaltung und es kann daher nach der maßgebenden Verkehrsauffassung unabhängig von der gesondert zu prüfenden Belassungsabsicht nicht von einem Gebäude iSd Paragraph 297, ABGB gesprochen werden vergleiche OGH 9 Ob 133/03d). […] Selbiges gilt bei einem Tennisplatz, welcher einen vergleichbar einfachen Aufbau hat und bei welchem aus bautechnischer Sicht die Bezeichnung Sandplatz zutreffender wäre [kein Gebäude iSd Paragraph 297, ABGB].
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Tennisplatz; Superädifikat; Eigentümer; Bescheidadressat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.466.001.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021