Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2021Rechtssatz
Der Anschlussrechtsbehelf des Zuschlagsempfängers kann dann nicht zur Abweisung der Klage eines abgelehnten Bieters führen, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Angebots jedes der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen desselben Verfahrens in Frage gestellt wird, da sich in einem solchen Fall jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen (vgl EuGH C?100/12) [hier: Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags des (drittgereihten) Bieters; in einem fortgesetzten Vergabeverfahren ist nicht ausgeschlossen, dass das Angebot der zweitgereihten Bieterin ausgeschlossen wird bzw im Zuge einer neuerlichen Ausschreibung das Angebot der Antragstellerin den Zuschlag erhält].Der Anschlussrechtsbehelf des Zuschlagsempfängers kann dann nicht zur Abweisung der Klage eines abgelehnten Bieters führen, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Angebots jedes der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen desselben Verfahrens in Frage gestellt wird, da sich in einem solchen Fall jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung führen kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen vergleiche EuGH C?100/12) [hier: Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags des (drittgereihten) Bieters; in einem fortgesetzten Vergabeverfahren ist nicht ausgeschlossen, dass das Angebot der zweitgereihten Bieterin ausgeschlossen wird bzw im Zuge einer neuerlichen Ausschreibung das Angebot der Antragstellerin den Zuschlag erhält].
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Antrag; Zulässigkeit; Zuschlagsentscheidung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.2.002.2021Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021