Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.05.2021Rechtssatz
Auch wenn es keinen Automatismus hinsichtlich des Ausscheidens von Angeboten gibt, sondern dies immer eine Auftraggeberentscheidung bedingt, ist dem Ausdruck „automatisch“ eine zeitlich unmittelbare Konsequenz innewohnend. Für einen verständigen Verkehrsteilnehmer kann dies nur bedeuten, dass keine Nachfrist und damit Möglichkeit zur Behebung eines Mangels gegeben werden kann.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Antrag; Zulässigkeit; Zuschlagsentscheidung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.2.002.2021Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021