RS Lvwg 2021/5/12 LVwG-VG-2/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §20 Abs1
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7

Rechtssatz

Die Festlegung in der Ausschreibungsunterlage, wonach „fehlende K-Blätter automatisch zum Ausscheiden des Angebotes (führen)! (Pflicht)“ in Zusammenhang mit der Vorgabe, dass geforderte Beilagen ausgefüllt und dem Angebot beigelegt werden müssen, kann nach dem objektiven Erklärungswert nur so verstanden werden, dass fehlende K-Blätter [wie gegenständlich] als unbehebbarer Mangel gelten sollen.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Antrag; Zulässigkeit; Zuschlagsentscheidung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.2.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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