Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.05.2021Rechtssatz
Die Festlegung in der Ausschreibungsunterlage, wonach „fehlende K-Blätter automatisch zum Ausscheiden des Angebotes (führen)! (Pflicht)“ in Zusammenhang mit der Vorgabe, dass geforderte Beilagen ausgefüllt und dem Angebot beigelegt werden müssen, kann nach dem objektiven Erklärungswert nur so verstanden werden, dass fehlende K-Blätter [wie gegenständlich] als unbehebbarer Mangel gelten sollen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Antrag; Zulässigkeit; Zuschlagsentscheidung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.2.002.2021Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021