RS Lvwg 2021/5/12 LVwG-VG-2/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §20 Abs1
BVergG 2018 §141 Abs1 Z7

Rechtssatz

Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind grundsätzlich ausgeschlossen (vgl EuGH C-223/16, Rn 35; VwGH Ra 2016/04/0015). Zulässig sind die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd § 127 BVergG 2006.Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche EuGH C-223/16, Rn 35; VwGH Ra 2016/04/0015). Zulässig sind die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd Paragraph 127, BVergG 2006.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Antrag; Zulässigkeit; Zuschlagsentscheidung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.2.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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