Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.05.2021Rechtssatz
Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind grundsätzlich ausgeschlossen (vgl EuGH C-223/16, Rn 35; VwGH Ra 2016/04/0015). Zulässig sind die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd § 127 BVergG 2006.Änderungen des Angebots nach Angebotsöffnung sind grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche EuGH C-223/16, Rn 35; VwGH Ra 2016/04/0015). Zulässig sind die Behebung verbesserbarer Mängel und geringfügige, unerlässliche Änderungen von Alternativangeboten iSd Paragraph 127, BVergG 2006.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Antrag; Zulässigkeit; Zuschlagsentscheidung; Nichtigerklärung; Angebot; Ausscheidung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.2.002.2021Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021