Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2021Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH ist im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs 1 Z 21 AWG wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 73 AWG für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz.Nach der Rsp des VwGH ist im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 21, AWG wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß Paragraph 73, AWG für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Entfernungsauftrag; Doppelbestrafungsverbot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2003.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021