Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Kopie eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO in einer Art und Weise, die zumindest bei flüchtiger Betrachtung als Original erscheint […] ändert am Eindruck der Echtheit und Unverfälschtheit nichts (erst recht bei Inaugenscheinnahme durch die Windschutzscheibe) [hier: das einschreitende Organ durfte vertretbarer Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Sicherstellung ausgehen].Die Kopie eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO in einer Art und Weise, die zumindest bei flüchtiger Betrachtung als Original erscheint […] ändert am Eindruck der Echtheit und Unverfälschtheit nichts (erst recht bei Inaugenscheinnahme durch die Windschutzscheibe) [hier: das einschreitende Organ durfte vertretbarer Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Sicherstellung ausgehen].
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Behindertenausweis; Kopie; Sicherstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.17.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021