RS Vwgh 2005/1/18 2004/18/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
ZPO §411;

Rechtssatz

Die - inländischen Verurteilungen zukommende (Hinweis E 18.12.2000, 2000/18/0133) - Bindungswirkung besteht bei ausländischen Urteilen nur, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und wenn ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben. Eine österreichische Verwaltungsbehörde kann nämlich nicht in größerem Umfang an die materielle Rechtskraft eines ausländischen (hier: französischen) Strafurteils gebunden sein als eine ausländische (hier: französische) Verwaltungsbehörde (Hinweis Urteil OGH 19.5.1998, 1 Ob 73/98m; ergangen zur Bindung von Zivilgerichten an eine strafgerichtliche Verurteilung).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004180301.X01

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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