Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.05.2021Norm
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1Anmerkung
VwGH 30.07.2021, Ra 2021/05/0127-5, ZurückweisungRechtssatz
Die Ausnahme des § 18 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 kommt nur bei Zu- oder Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes zur Anwendung (vgl VwGH Ro 2017/05/0014). Die gesamte Ausnahme – nämlich für Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des WEG – bezieht sich auf Einheiten im Sinne des WEG. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Bestimmung der NÖ BO mit Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten den exakten Begriffswortlaut des § 2 Abs 2 WEG, nämlich der Legaldefinition der „Wohnungseigentumsobjekte“ verwendet.Die Ausnahme des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014 kommt nur bei Zu- oder Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes zur Anwendung vergleiche VwGH Ro 2017/05/0014). Die gesamte Ausnahme – nämlich für Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des WEG – bezieht sich auf Einheiten im Sinne des WEG. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Bestimmung der NÖ BO mit Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten den exakten Begriffswortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, WEG, nämlich der Legaldefinition der „Wohnungseigentumsobjekte“ verwendet.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zubau; Superädifikat; Miteigentum; Grundeigentümer; Zustimmung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.819.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021