RS Lvwg 2021/5/18 LVwG-AV-819/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
ABGB §435
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Anmerkung

VwGH 30.07.2021, Ra 2021/05/0127-5, Zurückweisung

Rechtssatz

Die Ausnahme des § 18 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 kommt nur bei Zu- oder Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes zur Anwendung (vgl VwGH Ro 2017/05/0014). Die gesamte Ausnahme – nämlich für Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des WEG – bezieht sich auf Einheiten im Sinne des WEG. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Bestimmung der NÖ BO mit Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten den exakten Begriffswortlaut des § 2 Abs 2 WEG, nämlich der Legaldefinition der „Wohnungseigentumsobjekte“ verwendet.Die Ausnahme des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014 kommt nur bei Zu- oder Umbauten innerhalb eines selbständigen Wohnungseigentumsobjektes zur Anwendung vergleiche VwGH Ro 2017/05/0014). Die gesamte Ausnahme – nämlich für Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des WEG – bezieht sich auf Einheiten im Sinne des WEG. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Bestimmung der NÖ BO mit Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten den exakten Begriffswortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, WEG, nämlich der Legaldefinition der „Wohnungseigentumsobjekte“ verwendet.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zubau; Superädifikat; Miteigentum; Grundeigentümer; Zustimmung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.819.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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