RS Lvwg 2021/5/18 LVwG-AV-819/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1
BauO NÖ 2014 §35 Abs2
ABGB §435
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Anmerkung

VwGH 30.07.2021, Ra 2021/05/0127-5, Zurückweisung

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 trifft nur auf Zu- oder Umbauten innerhalb einer Wohneinheit zu, nicht jedoch auf Zu- oder Umbauten an solchen Wohneinheiten.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014 trifft nur auf Zu- oder Umbauten innerhalb einer Wohneinheit zu, nicht jedoch auf Zu- oder Umbauten an solchen Wohneinheiten.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zubau; Superädifikat; Miteigentum; Grundeigentümer; Zustimmung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.819.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten