Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.05.2021Norm
BauO NÖ 2014 §18 Abs1 Z1Anmerkung
VwGH 30.07.2021, Ra 2021/05/0127-5, ZurückweisungRechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 lit b NÖ BO 2014 trifft nur auf Zu- oder Umbauten innerhalb einer Wohneinheit zu, nicht jedoch auf Zu- oder Umbauten an solchen Wohneinheiten.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014 trifft nur auf Zu- oder Umbauten innerhalb einer Wohneinheit zu, nicht jedoch auf Zu- oder Umbauten an solchen Wohneinheiten.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zubau; Superädifikat; Miteigentum; Grundeigentümer; Zustimmung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.819.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021