Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der VwGH bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen iSd § 48 NÖ BO 2014 eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des § 48 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Abs 2 NÖ BO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Zumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs 2 GewO 1994 anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (vgl VwGH 2005/05/0167).Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der VwGH bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen iSd Paragraph 48, NÖ BO 2014 eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Zumutbarkeit ist im Gegensatz zu Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen vergleiche VwGH 2005/05/0167).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Parteistellung; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1275.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021