Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit nach § 48 dritter Satz NÖ BO 2014 ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken.Bei der Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit nach Paragraph 48, dritter Satz NÖ BO 2014 ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Parteistellung; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1275.001.2020Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021