Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung darf nach herrschender Lehre und Rsp nur auf Grund eines Antrages erteilt werden. Es besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der §§ 26 f GewO im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, vor § 26 Rz 11).Die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung darf nach herrschender Lehre und Rsp nur auf Grund eines Antrages erteilt werden. Es besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der Paragraphen 26, f GewO im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung vergleiche Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, vor Paragraph 26, Rz 11).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeanmeldung; Untersagung; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.839.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021