Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.05.2021Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Von einem sorgfältigem Wasserberechtigten ist zu erwarten, dass er nicht bloß die Funktion der Wasserbenutzungsanlagen kontrolliert, sondern sich in regelmäßigen Abständen auch davon überzeugt, dass bei einer mit Mineralölen (potentiell gewässerschädlichen Stoffen) betriebenen Anlage im Nahbereich des offenen Grundwassers (Brunnen), kein Zustand eintritt, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte [hier: Übertretung des § 137 Abs 2 Z 4 WRG iVm Nichterfüllung einer Auflage].Von einem sorgfältigem Wasserberechtigten ist zu erwarten, dass er nicht bloß die Funktion der Wasserbenutzungsanlagen kontrolliert, sondern sich in regelmäßigen Abständen auch davon überzeugt, dass bei einer mit Mineralölen (potentiell gewässerschädlichen Stoffen) betriebenen Anlage im Nahbereich des offenen Grundwassers (Brunnen), kein Zustand eintritt, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte [hier: Übertretung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG in Verbindung mit Nichterfüllung einer Auflage].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Grundwassergefährdung; Brunnen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.177.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021