Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2021Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Die Betreiberpflichten einer Anlage (§ 31 WRG) beschränken sich nicht auf jene Zeiträume, in denen eine Maschine eingeschaltet ist bzw eine Pumpe „arbeitet“, sondern auch, soweit nach Lage des Falles erforderlich, auf das Vorgehen bei der temporären Außerbetriebnahme (zB Abkoppeln des Antriebsaggregates) sowie auf Zeiten vorübergehenden betriebs- oder saisonbedingten Stillstandes.Die Betreiberpflichten einer Anlage (Paragraph 31, WRG) beschränken sich nicht auf jene Zeiträume, in denen eine Maschine eingeschaltet ist bzw eine Pumpe „arbeitet“, sondern auch, soweit nach Lage des Falles erforderlich, auf das Vorgehen bei der temporären Außerbetriebnahme (zB Abkoppeln des Antriebsaggregates) sowie auf Zeiten vorübergehenden betriebs- oder saisonbedingten Stillstandes.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Grundwassergefährdung; Brunnen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.177.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021