Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2021Norm
GewO 1994 §87Rechtssatz
Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen sichernden Rechtsvorschriften wird zwar nicht schon im Falle einer geringfügigen Verwaltungsübertretung, wohl aber dann angenommen werden können, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist, ebenso wie durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl VwGH 2000/04/018).Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen sichernden Rechtsvorschriften wird zwar nicht schon im Falle einer geringfügigen Verwaltungsübertretung, wohl aber dann angenommen werden können, wenn durch eine Vielzahl geringerer Übertretungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten ist, ebenso wie durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 2000/04/018).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1396.002.2020Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021