Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.
Schlagworte
Freie Berufe; Ziviltechniker; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.781.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021