Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine auf Grund der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art 51) von der allgemeinen sechsmonatigen Entscheidungsfrist (§ 73 Abs 1 AVG) abweichende Frist von drei Monaten ist im Falle eines im Bundesgebiet lebenden, österreichischen Staatsbürgers, der hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt, nicht gegeben, da in diesem Fall die RL 2005/36/EG nicht anwendbar ist (vgl idS VwGH Ro 2017/06/0023 Rz 11). Die RL betrifft die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Berufsausübung von Personen, die im Herkunftsmitgliedstaat die Berufsqualifikation erworben haben, zuzulassen haben (vgl VwGH Ra 2018/06/0072; Ra 2019/11/0088).Eine auf Grund der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Artikel 51,) von der allgemeinen sechsmonatigen Entscheidungsfrist (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) abweichende Frist von drei Monaten ist im Falle eines im Bundesgebiet lebenden, österreichischen Staatsbürgers, der hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt, nicht gegeben, da in diesem Fall die RL 2005/36/EG nicht anwendbar ist vergleiche idS VwGH Ro 2017/06/0023 Rz 11). Die RL betrifft die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Berufsausübung von Personen, die im Herkunftsmitgliedstaat die Berufsqualifikation erworben haben, zuzulassen haben vergleiche VwGH Ra 2018/06/0072; Ra 2019/11/0088).
Schlagworte
Freie Berufe; Ziviltechniker; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.781.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021