Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Mit einer Zurückverweisungsentscheidung beginnt die verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen wurde, von neuem zu laufen (vgl VwGH 2009/12/0093; 2011/03/0240; Ra 2016/05/0067 Rz 47).Mit einer Zurückverweisungsentscheidung beginnt die verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen wurde, von neuem zu laufen vergleiche VwGH 2009/12/0093; 2011/03/0240; Ra 2016/05/0067 Rz 47).
Schlagworte
Freie Berufe; Ziviltechniker; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.781.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021