Entscheidungsdatum
08.06.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von Herrn A, ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung vom 2. Februar 2020, den
BESCHLUSS:
1. Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)ad 2.: Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein in Niederösterreich wohnender und arbeitender österreichischer Staatsbürger, der in *** den Fachhochschul-Diplomstudiengang Baugestaltung – Holz absolviert hat, den Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung Architektur. Der Antrag wurde im Wege der zuständigen Länderkammer, die den Antrag mangels absolvierten Architekturstudiums nicht befürwortete, eingereicht und langte am 6. Mai 2020 bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ein.
1.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom 7. August 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hob auf Grund einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, Zl. LVwG-AV-934/001-2020, den zuvor genannten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurück. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 2021 und der Behörde am 22. Jänner 2021 zugestellt.
1.4. Seitens der Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. April 2021 mitgeteilt, dass nach dem hg. Zurückverweisungsbeschluss, an den die Behörde gebunden sei, die anzustellende Gleichwertigkeitsprüfung anhand von Sachverständigengutachten durchzuführen sei. Es werde daher das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung betraut.
Mit Schreiben vom 15. April 2021 ersuchte die Behörde das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung um Beurteilung der Frage, ob und inwiefern der jeweilige Lernstoff vergleichbar sei und ob eine Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung mit der angestrebten Befugnis gegeben sei.
Der Beschwerdeführer richtete am 20. April 2021 ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem er u.a. mitteilte, dass nach seiner Recherche eine dreimonatige Entscheidungsfrist gelte. Mit E-Mail vom 21. April 2021 teilte er der Behörde u.a. mit, dass er mangels Entscheidung voraussichtlich nicht am Prüfungstermin im Mai 2021 teilnehmen könne und dass ihm dadurch erhebliche berufliche Nachteile entstünden.
Seitens der Behörde wurde daraufhin auf § 73 Abs. 1 AVG hingewiesen und darauf, dass nach dem hg. Zurückverweisungsbeschluss die Gleichwertigkeitsprüfung anhand eines Sachverständigengutachtens durchzuführen sei. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sei betraut worden und es werde der Beschwerdeführer nach Einlangen des Gutachtens unverzüglich verständigt werden und Gelegenheit erhalten, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. Seitens der Behörde wurde daraufhin auf Paragraph 73, Absatz eins, AVG hingewiesen und darauf, dass nach dem hg. Zurückverweisungsbeschluss die Gleichwertigkeitsprüfung anhand eines Sachverständigengutachtens durchzuführen sei. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sei betraut worden und es werde der Beschwerdeführer nach Einlangen des Gutachtens unverzüglich verständigt werden und Gelegenheit erhalten, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer teilte der Behörde mit E-Mail vom 21. April 2021 u.a. mit, dass die Berufsqualifikations-Richtlinie eine Frist von drei Monaten vorsehe und dass beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine genaueren Unterlagen aufliegen würden. Er erwarte eine Entscheidung innerhalb der genannten Frist von sechs Monaten.
1.5. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. April 2021 Säumnisbeschwerde (am selben Tag bei der Behörde eingelangt). Diese begründete er im Wesentlichen wie folgt:
Der Zurückverweisungsbeschluss zu seinem Antrag vom 2. Februar 2020 sei der Behörde am 22. Jänner 2021 zugestellt worden. Am 14. April 2021 sei er von der Betrauung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung informiert worden, wobei ihm keine Ermittlungsergebnisse bekannt gegeben worden seien. Er habe der Behörde bereits unter Hinweis auf die Berufsqualifikations-Richtlinie eine dreimonatige Entscheidungsfrist genannt. Der Ministeriumsauskunft, wonach dies nicht gültig sei, sei seine Recherche entgegenzuhalten; der Richtlinie widersprechende nationale Vorschriften oder Behördenentscheidungen seien unzulässig. Der Frühjahrstermin für die Ziviltechnikerprüfung sei am 17. Mai 2021, der nächste Termin im Herbst 2021. Dadurch, dass ihm keine Ermittlungsergebnisse bzw. kein Bescheid vorlägen, könne er sich nicht vorbereiten und an der Prüfung nicht teilnehmen. Folglich könne er mit einer Verzögerung von mindestens sechs Monaten nicht Mitglied bei der Ziviltechnikerkammer in der Sektion der Architekten sein und sich auch bei Wahlen nicht beteiligen. Durch die Säumnis sei er in seinen Rechten verletzt.
1.6. Die Behörde legte mit Schreiben vom 26. April 2021 die Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor.
1.7. Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Gemäß dem Diploma Supplement handle es sich bei seinem Diplom um ein solches im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG. Laut Art. 62 der Berufsqualifikations-Richtlinie seien Bezugnahmen auf alte Richtlinien als Bezugnahme auf die neue zu verstehen. Es würden ihm keine Ermittlungsergebnisse vorliegen und auch keine Information über eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang. Sein Begehren sei daher: Übermittlung der Ermittlungsergebnisse aus der Gleichwertigkeitsprüfung, Übermittlung eines Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung, Vorschlagen einer Eignungsprüfung (sollte die Gleichwertigkeit als nicht gegeben erachtet werden), Bekanntgabe der Inhalte für einen Anpassungslehrgang (sollte die Gleichwertigkeit als nicht gegeben erachtet werden bzw. die Eignungsprüfung keine Übereinstimmung ergeben). Die Behörde sei damit säumig. Es werde um Stattgabe der Säumnisbeschwerde ersucht und um eine kurze Nachholfrist für die Behörde. Gemäß dem Diploma Supplement handle es sich bei seinem Diplom um ein solches im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG. Laut Artikel 62, der Berufsqualifikations-Richtlinie seien Bezugnahmen auf alte Richtlinien als Bezugnahme auf die neue zu verstehen. Es würden ihm keine Ermittlungsergebnisse vorliegen und auch keine Information über eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang. Sein Begehren sei daher: Übermittlung der Ermittlungsergebnisse aus der Gleichwertigkeitsprüfung, Übermittlung eines Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung, Vorschlagen einer Eignungsprüfung (sollte die Gleichwertigkeit als nicht gegeben erachtet werden), Bekanntgabe der Inhalte für einen Anpassungslehrgang (sollte die Gleichwertigkeit als nicht gegeben erachtet werden bzw. die Eignungsprüfung keine Übereinstimmung ergeben). Die Behörde sei damit säumig. Es werde um Stattgabe der Säumnisbeschwerde ersucht und um eine kurze Nachholfrist für die Behörde.
1.8. Mit E-Mail vom 18. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass das Curriculum seines Studiums eindeutig den Architekturbezug wiedergebe. Es liege ihm noch immer kein Bescheid vor und er habe den Frühjahrsprüfungstermin versäumt. Mit weiterem E-Mail vom selben Tag legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Behörde vom 14. Mai 2021 vor, wonach sich das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung für unzuständig erklärt habe und nunmehr die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mit der durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung betraut worden sei.
1.9. Mit E-Mail vom 27. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um die Möglichkeit, die ihm vermittelten Inhalte persönlich darzulegen. Nur darauf könne eine Gleichwertigkeitsprüfung aufbauen und man könne dies auch als Eignungsprüfung ansehen.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage.
3. Maßgebliche Rechtslage:
§ 8 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) lautet: Paragraph 8, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) lautet:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht vergleiche etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Mit einer Zurückverweisungsentscheidung beginnt die verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen wurde, von neuem zu laufen (vgl. etwa VwGH 2.7.2009, 2009/12/0093; 26.6.2013, 2011/03/0240; 26.9.2017, Ra 2016/05/0067, Rz 47).Mit einer Zurückverweisungsentscheidung beginnt die verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen wurde, von neuem zu laufen vergleiche etwa VwGH 2.7.2009, 2009/12/0093; 26.6.2013, 2011/03/0240; 26.9.2017, Ra 2016/05/0067, Rz 47).
Fallbezogen ist vor diesem Hintergrund Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer behauptet eine von der allgemeinen sechsmonatigen Entscheidungsfrist (§ 73 Abs. 1 AVG) abweichende Frist von drei Monaten auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (s. Art. 51 dieser Richtlinie). Die Richtlinie 2005/36/EG ist aber im Falle eines österreichischen Staatsbürgers, der im Bundesgebiet lebt und hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt, nicht anwendbar (vgl. idS VwGH 7.9.2017, Ro 2017/06/0023, Rz 11). Die Richtlinie betrifft die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Berufsausübung von Personen, die im Herkunftsmitgliedstaat die Berufsqualifikation erworben haben, zuzulassen haben (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072; 2.6.2020, Ra 2019/11/0088). Der Beschwerdeführer behauptet eine von der allgemeinen sechsmonatigen Entscheidungsfrist (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) abweichende Frist von drei Monaten auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (s. Artikel 51, dieser Richtlinie). Die Richtlinie 2005/36/EG ist aber im Falle eines österreichischen Staatsbürgers, der im Bundesgebiet lebt und hier die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung beantragt, nicht anwendbar vergleiche idS VwGH 7.9.2017, Ro 2017/06/0023, Rz 11). Die Richtlinie betrifft die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Berufsausübung von Personen, die im Herkunftsmitgliedstaat die Berufsqualifikation erworben haben, zuzulassen haben vergleiche etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0072; 2.6.2020, Ra 2019/11/0088).
Es gilt somit im vorliegenden Fall die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist. Diese ist noch offen und es liegt damit auch keine Säumnis vor.
Die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Darauf hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber noch, dass Voraussetzung einer berechtigten Säumnisbeschwerde nicht nur die Säumnis der belangten Behörde ist, sondern es muss die Säumnis auch auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sein. Die Säumnisbeschwerde enthält zu dieser Voraussetzung kein Vorbringen. Da nach dem bereits Ausgeführten die behördliche Entscheidungsfrist nicht abgelaufen ist, erübrigt sich allerdings ein Eingehen darauf.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde und es lässt eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, wobei nicht zu erkennen ist, dass einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstehen würden (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde und es lässt eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, wobei nicht zu erkennen ist, dass einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC entgegenstehen würden (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Freie Berufe; Ziviltechniker; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Zulässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.781.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021