Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
TKZVO 2009 §33 Abs1Rechtssatz
Die Verhaltensnorm des § 33 Abs 8 TKZVO 2009 steht im Zusammenhang mit der VO (EG) 504/2008. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung legt die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres auf. Gleichermaßen nimmt § 33 Abs 1 TKZVO 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass abzugeben.Die Verhaltensnorm des Paragraph 33, Absatz 8, TKZVO 2009 steht im Zusammenhang mit der VO (EG) 504 aus 2008,. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung legt die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres auf. Gleichermaßen nimmt Paragraph 33, Absatz eins, TKZVO 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass abzugeben.
Schlagworte
Tierrecht; Tierkennzeichnung; Verwaltungsstrafe; Identifizierungsdokument; Todesfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2249.001.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021