RS Lvwg 2021/6/10 LVwG-S-2249/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.06.2021

Rechtssatz

Die Verhaltensnorm des § 33 Abs 8 TKZVO 2009 steht im Zusammenhang mit der VO (EG) 504/2008. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung legt die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres auf. Gleichermaßen nimmt § 33 Abs 1 TKZVO 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass abzugeben.Die Verhaltensnorm des Paragraph 33, Absatz 8, TKZVO 2009 steht im Zusammenhang mit der VO (EG) 504 aus 2008,. Diese unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmung legt die im Zusammenhang mit der Identifizierung von Equiden stehenden Verpflichtungen grundsätzlich dem Besitzer des jeweiligen Tieres auf. Gleichermaßen nimmt Paragraph 33, Absatz eins, TKZVO 2009 den Besitzer in die Pflicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich unmissverständlich die Verpflichtung des jeweiligen Besitzers, im Todesfall den Equidenpass abzugeben.

Schlagworte

Tierrecht; Tierkennzeichnung; Verwaltungsstrafe; Identifizierungsdokument; Todesfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2249.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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