Entscheidungsdatum
17.06.2021Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Disziplinarrats der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Niederösterreich vom 15. März 2018, Zl. ***, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998, den
BESCHLUSS:
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid (Disziplinarerkenntnis) wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht des Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 für schuldig befunden und über ihn gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro verhängt; überdies wurde er gemäß § 163 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 zum Ersatz der mit 1.000 Euro bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid (Disziplinarerkenntnis) wurde der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung der ärztlichen Fortbildungspflicht des Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 für schuldig befunden und über ihn gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro verhängt; überdies wurde er gemäß Paragraph 163, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 zum Ersatz der mit 1.000 Euro bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.
Der Beschwerdeführer ist seit 31. Mai 2018 weder ordentliches noch außerordentliches Mitglied einer Ärztekammer (vgl. das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie die dies bestätigenden Stellungnahmen der Ärztekammer für Niederösterreich und der belangten Behörde).Der Beschwerdeführer ist seit 31. Mai 2018 weder ordentliches noch außerordentliches Mitglied einer Ärztekammer vergleiche das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie die dies bestätigenden Stellungnahmen der Ärztekammer für Niederösterreich und der belangten Behörde).
Das Verfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs. 1 letzter Satz StPO 1975 abzubrechen und wäre im Falle der Wiedereintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste fortzusetzen (vgl. VwGH 27.5.2020, Ro 2019/09/0008).Das Verfahren ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz StPO 1975 abzubrechen und wäre im Falle der Wiedereintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste fortzusetzen vergleiche VwGH 27.5.2020, Ro 2019/09/0008).
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung stützt.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Fortbildungspflicht; Disziplinarstrafe; Ärztekammer; Mitgliedschaft; Verfahren; Abbruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.926.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021